Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung mit den Elektrokutschen im Markenverbund von Carrosse DeLouis.
Die Elektrokutsche dient der Personenbeförderung.
Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Elektrokutsche der Kunde betritt.
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, da sich nach der Einordnung der Verkehrsform nach dem hierfür geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG]) keine Beförderungspflicht gegeben ist.
Sachen werden nur nach Maßgabe (Siehe Punkt "Beförderung von Gepäck") und Tiere nur nach Maßgabe (Siehe Punkt "Beförderung von Tieren") befördert.
Auch nach Abschluss eines Beförderungsvertrages kann der Anspruch auf Beförderung ausgeschlossen werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorgebracht werden können. Schwerwiegende Gründe werden in Punkt "Recht, die Beförderung zu verweigern" erläutert.
Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für andere darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
Fahrgäste können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn dies notwendig wird, um gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Verfügungen und Regelungen zu entsprechen.
Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Elektrokutsche so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet.
Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
Die Fahrgäste dürfen die Elektrokutsche nur auf Hinweis des Fahrers betreten und verlassen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich in der Elektrokutsche während der Fahrt nur sitzend aufzuhalten.
Jede mutwilliger Verunreinigungen und Beschädigung des Fahrzeuges wird zur Anzeige gebracht.
Darüber hinaus wird zivilrechtlich Schadensersatz für entstandenen Schaden am Fahrzeug und mögliche weitergehende Schadensersatz und Aufwandsansprüche geltend gemacht.
Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
Ferner sind nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte bzw. die Rückhalteinrichtung zu benutzen.
Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen Gesamtfahrscheine ausgegeben.
Der Gesamtfahrschein ist vor Fahrtantritt, spätestens bei Beendigung der Fahrt zu erwerben.
Beanstandungen des Gesamtfahrscheins sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Soweit nicht anders bestimmt, wird das Beförderungsentgelt sofort mit Abschluss des Beförderungsvertrages fällig. Erhöht sich das Beförderungsentgelt nachträglich z.B. durch die Buchung oder Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Zusatzleistungen, Umbuchungen oder Auftragserweiterung wird der Mehrbetrag unverzüglich mit Eintritt des die Erhöhung auslösenden Umstandes, spätestens mit der Mitteilung durch fällig.
Das Entgelt für den Gesamtfahrschein kann bar, per EC-Karte, per Kreditkarte oder per PayPal entrichtet werden.
Bei Barzahlung ist das Personal nicht verpflichtet:
Beanstandungen des Wechselgeldes oder ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
Eine Buchung gilt als akzeptiert und als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass
Es werden nur Gesamtfahrscheine von Verkehrsunternehmen im Markenverbund der Carrosse DeLouis mit entsprechendem Buchungscode akzeptiert.
Es gelten auch digital vorgelegte Buchungsbestätigungen mit Buchungscode.
Nicht zuordbare Buchungscodes sind ungültig.
Gesamtfahrscheine für eine gebuchte Tour gelten nur im Rahmen ihrer Ausstellung. Dies sind: Datum und Uhrzeit der Fahrt, Dauer der Fahrt, Anzahl der Personen und Preis.
Buchungen sind nur im Ganzen übertragbar. Eine Übertragung kann jedoch nur im Sinne der ursprünglichen Buchung übertragen werden. Die Mitnahme von mehr Personen, als bei der ursprünglichen Buchung kann vorbehaltlich nicht erfolgen. Die Übertragung der ursprünglichen Buchung auf weniger Personen führt nicht zu einer Reduzierung des Beförderungsentgelts.
Bei Verspätungen der Fahrgäste auf Buchungen hat das Personal die Berechtigung, die gebuchte Leistung des Gesamtfahrscheines in dem Rahmen zeitlich zu verkürzen, dass nachfolgende Buchungen nicht beeinträchtigt werden.
Wird eine gebuchte und bezahlte Fahrt durch die Fahrgäste nicht angetreten, entsteht kein Erstattungsanspruch.
Wird eine gebuchte Fahrt aufgrund der Verspätung der Fahrgäste verkürzt, entsteht kein Erstattungsanspruch auf partielle Nichterfüllung.
Bei Ausschluss von der Beförderung nach Vorliegen von Tatbeständen aus Fehlverhalten der in Punkt "Verhalten der Fahrgäste" besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes.
Das Beförderungsentgelt wird in voller Höhe zurück erstattet, wenn die Fahrt von Seiten des Verkehrsunternehmer nicht durchgeführt werden kann und nicht gleichwertiger Ersatz gestellt wird.
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht für kleines Handgepäck.
Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird.
Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere:
Die Beförderung von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen kann nicht erfolgen.
Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht für kleines Handgepäck.
Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird.
Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze/eines Hauskaters) dürfen im Fußraum der Elektrokutsche mitgenommen werden.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 145 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX), sind zur Beförderung zugelassen.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern.
Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Verkehrsunternehmen, in dessen Betriebsmitteln oder –anlagen die Sache gefunden wurde, gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben.
Im Falle des Fundsachenversandes kommen zu diesem Entgelt noch die Verpackungs- und Versandkosten hinzu.
Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Eine Fundsache kann gegen schriftliche Vollmacht des Verlierers und unter Vorlage des Personaldokumentes des bevollmächtigten Empfangsberechtigten auch an einen Dritten ausgehändigt werden.
Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei der Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Falle seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung unzumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 EUR, die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Abweichungen von Aufträgen durch höhere GewaltVerkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Elektrokutsche bereitstellt oder Umleitungsstrecken befahren werden.
Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einem Transport mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Sitz des Verkehrsunternehmens.